Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater  (HWK)

Sven Horstmann

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Übergangsregelung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Entsprechend der Übergangsregelung der novellierten 1.BImSchV dürfen bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22.03.2010 installiert und in Betrieb genommen werden, weiterbetrieben werden, wenn die Einhaltung des Staubgrenzwertes von 0,15 g/m³ und des Kohlenmonoxidgrenzwertes von 4 g/m³ nachgewiesen wird.
 
Dieser Nachweis muss bis 31.12.2013 geführt werden. Als Nachweis für die Einhaltung dieser Grenzwerte kann eine Herstellerbescheinigung vorgelegt oder eine Messung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.
 
Werden diese Grenzwerte überschritten, sind die Einzelraumfeuerungsanlagen abhängig
vom Zeitpunkt ihrer Errichtung außer Betrieb zu setzen oder mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten.
 

Datum Typenschild Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31.12.1974 oder Datum
nicht mehr feststellbar
31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis einschließlich 21.03.2010 31.12.2024
 
Ausnahmen von dieser Übergangsregelung sind:
 
· nicht gewerblich genutzte Herde/Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW,
· offene Kamine,
· Grundöfen,
· Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt und
· Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 01.01.1950 hergestellt oder errichtet wurden.
 
Die Übergangsregelung sieht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare eingemauerte Ofeneinsätze eine Einrichtung zur Staubminderung nach dem Stand der Technik vor, wenn die Grenzewerte nicht eingehalten werden.
 
Zur Umsetzung der Übergangsregelung prüft der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau oder während anderer Schornsteinfegerarbeiten das Datum auf dem Typenschild und informiert den Betreiber spätestens 2 Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme der Anlage.